„verfassungswidrig“ gehört nicht unbedingt zu den Alltagsvokabeln der Stiftungspraxis. Doch genau das war das Urteil von Prof. Karlheinz Muscheler beim 18. Bochumer Stiftungsrechtstag zur Regelung in Paragraph 87a BGB über die Aufhebung von Stiftungen, die das Gemeinwohl gefährden. Denn der zuständigen Behörde werde nicht aufgegeben, „zwischen der Schwere der drohenden Gemeinwohlgefährdung und den Grundrechten der Stiftung und des Stifters auf Bestand der Stiftung abzuwägen – beispielsweise durch die Voraussetzung einer ‚erheblichen‘ Gefährdung.“ Auch werde die rechtsfähige Stiftung anders behandelt als die nicht rechtsfähige Stiftung. „Und sie wird schlechter behandelt als die anderen
juristischen Personen.“
Auch dass die Regelung dazu führen dürfte, dass es bei Stiftungen, die ihren Verwaltungssitz – nicht den rechtlichen Sitz – ins Ausland verlegen, zur Auflösung kommt, widerspricht für Muscheler sowohl geltender Praxis als auch Grundgesetz und Europarecht.
Nicht nur diese beiden Schlaglichter auf den gescholtenen Paragraphen 87a zeigen, wie intensiv sich die Rechtswelt mit der Reform beschäftigt, die im Sommer ihr erstes Jahr Gesetzeskraft feiern wird. Es deutet sich auch erwartungsgemäß an, dass es bei der für 2025 geplanten Evaluation nicht an Gesprächsstoff mangeln wird.
Das gilt glücklicherweise auch für erbaulichere Themen. Abseits der Auswirkungen der Benko-Pleite auf die RAG-Stiftung können wir Ihnen in diesem Stiftogramm einige aktuelle – und recht positive – Meldungen aus dem Stiftungswesen anbieten. Viel Spaß beim Lesen!
Herzliche Grüße
Stefan Dworschak & Ihre Redaktion DIE STIFTUNG
PS: Ein Teilaspekt des Stiftungsrechts, die Absicherung von Gremienentscheidungen, wird auch Programmpunkt unserer kommenden Konferenz „Zukunft Stiftung – Philanthropie im Wandel“ am 12. März in Mannheim sein. Wir freuen uns auf Sie!
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